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Jahreswechsel mit Corona

01.12.2020

Leider beherrscht das Thema Corona in diesem Jahr auch unseren Jahreswechsel. Zwar werden Sie längst alle notwendigen Entscheidungen getroffen haben, die zur möglichst reibungslosen Fortführung Ihres Betriebes essentiell sind. Wir haben dennoch die wichtigsten finanziellen Punkte rund um Corona für Sie zum Abhaken zusammengetragen.

 

Überbrückungshilfe II

Anknüpfend an die Überbrückungshilfe I, die es von Juni bis August 2020 gab, sollen auch mit der zweiten Runde KMUs (Kleine und mittelständische Unternehmen) sowie Soloselbstständige und Freiberufler unterstützt werden. Während die erste Runde medial einige Wellen geschlagen hat, weiß mitunter nicht jeder, dass noch bis Jahresende Förderungen beantragt werden können.
Unter folgendem Link können Sie prüfen, ob Sie berechtigt sind, Unterstützung zu erhalten. Alle Anträge müssen jedoch über Steuerberater*innen, Anwalt oder Anwältin, Wirtschaftsprüfer*innen oder vereidigte Buchprüfer*innen eingereicht werden.

 

Sonderzahlungen jetzt steuerfrei

Zuschüsse und Sachbezüge, die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern als Beihilfe oder Unterstützung aufgrund der Corona-Krise gewährt wurden, sind bis zu einer Höhe von 1.500 Euro lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei – allerdings nur, wenn sie bis 31.12.2020 gezahlt oder vergeben wurden. Auch dies könnte bei Ihnen also noch auf der To-Do-Liste für dieses Jahr stehen.

 

Senkung der Umsatzsteuer

Die Senkung der Umsatzsteuersätze auf 16% (normal) und 5% (ermäßigt) endet und gilt nur noch für Leistungen, die bis zum 31.12.2020 erbracht werden. Danach gelten wieder die Steuersätze von 19% und 7%. Allerdings gibt es für Restaurationsleistungen eine Sonderregelung. Mit Ausnahmen von Getränken bleibt hier der ermäßigte Steuersatz bis zum 30.06.2021 erhalten.

 

Ausnahme zum Investitionsabzugsbetrag

Entspannt können Sie bei nicht getätigten Investitionen sein, für die Sie im Jahr 2017 den sogenannten Investitionsabzugsbetrag erhalten haben. Denn normalerweise wird dieser rückgängig gemacht, wenn Sie die Investition nicht innerhalb von drei Jahren getätigt haben. Doch dank Covid ist diese Frist bis Ende 2021 verlängert worden.

 

01.12.2020

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